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1325. Juni 22. Avignon.

X kal. Jul. p. a. 9.

Papst Johann XXII. befiehlt denselben, da er gehört, dass der verstorbene Bischof Heinrich von Breslau durch weiland Papst Clemens V. suspendirt und vor den päpstlichen Stuhl citirt worden sei, von wo derselbe nach dem Tode des Papstes eigenmächtig weggegangen sein soll, und dass während dieser Zeit und dann nach dem Tode des genannten Bischofs während der Vakanz der Breslauer Kirche fünf Jahre und länger die Breslauer Domherren Nikolaus Bancz und Heinrich von Drogus und einige andere den grössten Theil der Einkünfte bezogen hätten, deswegen sich unter der Hand zu erkundigen und das Gehörte an einem sicheren Orte aufzubewahren, sowie mit allen kirchlichen Mitteln Rechnungsablegungen zu erwirken.

Theiner, Monumenta vet. Poloniae I, 206/207.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.